Hirtenkinder e.V.

„Hirtenkinder e.V.“ ist ein eingetragener gemeinnütziger Verein, welcher durch eine Elterninitiative gegründet wurde. Alle Eltern, deren Kinder bei uns betreut werden, sind Mitglieder in dem Verein. Daher bieten wir den Eltern die Möglichkeit zur aktiven Mitgestaltung. Dies ist unter anderem in verschiedenen Ämtern und den unten aufgeführten Gremien möglich.

„Hirtenkinder e.V.“ ist der Träger der gleichnamigen Kindertagesstätte. Der Verein verwaltet sich selbst und hat folgende Gremien:

  • die Mitgliederversammlung (mindestens einmal pro Jahr), welche die grundlegenden Entscheidungen trifft
  • der ehrenamtliche Vorstand (1. und 2. Vorsitzender plus Kassenwart), welcher die Interessen des Vereins vertritt und auf der Mitgliederversammlung gewählt wird

  • eine pädagogische und wirtschaftliche Geschäftsleitung, die sich hauptverantwortlich um die Organisation und Weiterentwicklung des Betreuungsangebotes kümmert
  • das Erzieherkollegium, die in zwei Krippengruppen (29 Kinder) und zwei Kindergartengruppen (50 Kinder) insgesamt 79 Kinder betreuen
  • der Elternbeirat, der den Austausch zwischen dem Team (Erzieher – Eltern – Vorstand) wahrnimmt und sich um die Organisation von Festen und sonstigen Aktivitäten kümmert

Die zuletzt 2013 angepasste Satzung können Sie im Folgenden einsehen und bei Bedarf herunterladen.

Die Hirtenkinder

Kindertagesstätte
Stadtfelddamm 66
30625 Hannover

Tel.: 0511 532 77 80
Fax: 0511 532 77 86
E-Mail: info@hirtenkinder.de

Öffnungszeiten:
Mo – Fr 7:00 – 18:00 Uhr

 

Träger der Kindertagesstätte:
Hirtenkinder e. V.
Stadtfelddamm 66
30625 Hannover

Tel.: 0511 532 77 80
Fax: 0511 532 77 86
E-Mail: info@hirtenkinder.de

Satzung des „Hirtenkinder e. V.“

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Hirtenkinder e. V.“, nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.
  3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Der Zweck
  1. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
  3. Ziel und Zweck des Vereins ist die Einrichtung von Betreuungsplätzen für Kinder und einer dem allgemeinen Bedarf angepassten Betreuung.
  4. Des Weiteren ist der Verein zur Ausbildung von Praktikanten im Rahmen des ihm Möglichen bereit. Der Verein ist bestrebt, anderen Gruppen beim Aufbau und bei der Errichtung von Kindergruppen mit ähnlicher Zielsetzung behilflich und dabei beratend tätig zu sein.
§ 3 Die Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, nach abschließender Regelung der Verbindlichkeiten, an das Kinderhospiz Aegidiushaus Hannover.
§ 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder der Elterninitiative „Hirtenkinder e. V.“ sind
    • ordentliche Mitglieder
    • Ehrenmitglieder
    • fördernde Mitglieder.
  2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche, volljährige und juristische Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt.
  3. Der Antrag der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Verein zu richten. Über diesen Antrag entscheidet der Vorstand.
  4. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die sich um „Die Hirtenkinder e. V.“ verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit ernannt. Die von der Mitgliederversammlung benannten Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge freigestellt.
  5. Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer sich bereit erklärt, die Bestrebungen des Vereins nach Kräften zu fördern. Förderndes Mitglied kann auch eine juristische Person oder eine Personenvereinigung sein.
  6. Die Ziele des Vereins sind bei einer Mitgliedschaft aktiv zu unterstützen und zu fördern.
  7. Die Mitgliedschaft endet:
    • durch Tod
    • durch Austritt aus dem Verein, jedoch nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Quartalsende
    • durch Ausschluss aus dem Verein, wenn der Fortbestand der Mitgliedschaft das Vereinsinteresse ernsthaft gefährden würde. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Es kann dann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied zu begründen und schriftlich mitzuteilen.
  8. Beiträge
    • Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Beitrages. Die Beitragshöhe und die Beitragshäufigkeit werden von der Mitgliederversammlung (MV) festgelegt und werden jährlich entrichtet. Bei Eintritt nach dem 30. Juni ist lediglich der halbe Betrag zu zahlen.
    • Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus bis zum 15. Januar des Jahres zu entrichten. Im Eintrittsjahr ist der Beitrag binnen eines Monats nach Erhalt der Aufnahmeerklärung zu zahlen.
    • Bei Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern oder bei der Auflösung des Vereins bestehen keine Ansprüche auf die Erstattung bezahlter Beiträge, Spenden oder sonstiger Zuwendungen.
  9. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Tätigkeit aller Vereinsmitglieder ist ehrenamtlich und wird nicht vergütet, außer die der beschäftigen Erzieher(innen) und/oder Erziehungshelfer(innen). Nur bare Auslagen werden erstattet.
  10. Es darf keine Person durch die Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigung begünstigt werden.
§ 5 Die Organe des Vereins
  1. Die Organe des Vereins sind:
    • der Vorstand
    • die Mitgliederversammlung.
§ 6 Die Vereinsämter
  1. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
  2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
    • dem/der 1. Vorsitzenden
    • dem/der 2. Vorsitzenden
    • dem/der Kassenwart(in)
    • einem Vertreter aus dem Elternbeirat
    • einem Vertreter aus dem Bereich des pädagogischen Fachpersonals sowie
    • einem von der MHH bestimmten Mitarbeiter ohne Stimmrecht.

    Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt.

  3. Der Vorstand ist berechtig Vollmachten auch auf Dritte zu übertragen.
  4. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung bestellt. Seine Wiederwahl ist zulässig.
  5. Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied, bis auf der nächsten Mitgliederversammlung das Amt neu besetzt wird.
  7. Kassenprüfer: Gleichzeitig mit der Wahl des Vorstandes wird ein(e) Kassenprüfer(in) gewählt, der/die nicht Vorstandsmitglied ist. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Der/Die Kassenprüfer(in) ist berechtigt und verpflichtet, quartalsweise die Kassenabrechnung zu überwachen.
§ 7 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
  2. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung erfolgt schriftlich per Post oder E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden oder wenn dies ein Drittel der Mitglieder schriftlich verlangen.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  5. Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Versammlung. Die Beschlüsse werden protokolliert und sind vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
  6. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes
    • Wahl und Entlastung des Vorstandes
    • Festsetzung der Beitragshöhe und Beitragshäufigkeit
    • Beschlussfassung über Anträge und alle sonstigen Tagesordnungspunkte
    • Satzungsänderungen
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 8 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  1. Die Satzung kann mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen einer Mitgliederversammlung geändert werden. Eine Änderung des Zweckes des Vereins kann nur mit der Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
  2. Zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich. Die Auflösung kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der unter Bekanntgabe des Auflösungsantrages geladen wurde.
  3. Sofern bei einem Auflösungsbeschluss keine besonderen Liquidatoren bestellt werden, sind die Vorstandsmitglieder die jeweils zu zweit vertretungsberechtigten Liquidatoren.
§ 9 Haftung für ehrenamtliche Tätigkeit
  1. Mitglieder, die im Auftrag des Vorstandes oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung ehrenamtlich für die Elterninitiative tätig werden, sind von der Haftung für Schäden durch einfache Fahrlässigkeit freigestellt. Des gleichen werden die Kosten für Sachschäden durch leichte Fahrlässigkeit, die im Rahmen der Tätigkeit des Ehrenamtlichen an seinem Eigentum oder am Eigentum der Elterninitiative entstehen, durch die Elterninitiative ausgeglichen. Über den Antrag auf Ausgleich bzw. über die Feststellung des Grades der vorliegenden Fahrlässigkeit und die damit verbundene Freistellung im konkreten Fall entscheidet der Vorstand der Elterninitiative in beschlussfähiger Zusammensetzung gemäß § 6 der Satzung. Über den Beschluss wird ein Protokoll angefertigt. Die Hinzuziehung eines juristischen Beistandes kann zur Feststellung des Sachverhaltes durch den Vorstand beschlossen werden. Den Beteiligten steht gegen die Entscheidung oder zur Feststellung des Regressanspruches der zivile Rechtsweg offen.
§ 10 Das Inkrafttreten
  1. Diese Satzung tritt mit Ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung am 01.08.2007 in Kraft.